Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob ein Verbraucher bei einer sperrigen, jedoch mit Mängeln gelieferten Ware die Schadensbehebung vor Ort verlangen kann.
Folgender Sachverhalt lag ihm zur Entscheidung vor: Im Juli 2015 kaufte ein Verbraucher telefonisch ein 5 x 6 m großes Zelt. Nach der Lieferung des Zelts am Wohnsitz des Käufers stellte dieser fest, dass das Zelt mangelhaft war, und verlangte daraufhin vom Verkäufer, an seinem Wohnsitz den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Er schickte das Zelt nicht zurück und bot auch nicht an, dies zu tun. Der Verkäufer wies die das Zelt betreffenden Mängelrügen als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies er den Käufer weder darauf hin, dass ein Transport des Zelts an den Geschäftssitz erforderlich ist, noch bot er an, für die Transportkosten einen Vorschuss zu leisten.
Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Verkäufer zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren muss, wenn es sich bei dem Artikel um sperrige Ware handelt. Maßvolle Unannehmlichkeiten sind jedoch für den Käufer zumutbar. Ist das der Fall, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer die Ware für den Nachbesserungsversuch erhält. Zusätzliche Kosten dürften dem Käufer aber auch dann nicht entstehen, sondern sind vom Verkäufer zu tragen.
Einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Transportkosten hat der Käufer nicht. Ab einem gewissen Grad allerdings darf die grundsätzlich unterlegene Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu Lasten des Verkäufers gehen.