Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 22.3.2018 entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.
In dem entschiedenen Fall war ein approbierter Apotheker seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt.
In ihrem Urteil führten die BSG-Richter aus, dass der Apotheker eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, ist nicht entscheidend.