Rentenpaket auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat am 29.8.2018 den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) beschlossen.

Mit dem Gesetz soll u. a. geregelt werden, dass der RV-Beitragssatz die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet. Zusätzlich wird eine Beitragssatzuntergrenze von 18,6 % eingeführt, um eine bessere Beitragssatzverstetigung zu erreichen. Verbesserungen soll es auch bei Leistungen bei Erwerbsminderungen und bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten geben. Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, wurden bisher pro Monat und Kind 64 € brutto angerechnet, ab 2019 sollen es 80 € brutto pro Monat und Kind werden. Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, ist eine Anrechnung von 96 € brutto pro Monat und Kind geplant.

Im Fokus stehen Entlastungen von Beschäftigten mit geringem Einkommen bei den Sozialabgaben. Dazu ist eine Anhebung der bisherigen Obergrenze in der Gleitzone (450,01 € bis 850,00 €), in der Beschäftigte verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, auf 1.300 € geplant.

Unterhaltsvorschuss für Kinder Alleinerziehender

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Eine Einkommensgrenze des alleinerziehenden Elternteils gibt es nicht. Hat der Antragsteller erneut geheiratet, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Zahlung erfolgt monatlich und kann rückwirkend längstens für den Monat vor Antragstellung beantragt werden.

Seit dem 1.7.2018 gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.

Die Höhe beträgt:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 €/Monat,
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 €/Monat,
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 €/Monat.

Der Unterhaltsvorschuss stellt keine Entlastung des säumigen Elternteils dar, sondern ist eine Vorleistung des Staates. Aufgrund der Tatsache, dass die sog. Rückgriffquote 2017 bei nur knapp 20 % lag, plant die Bundesregierung künftig effektiver als bisher das Geld einzufordern.

Kein versicherter Wegeunfall trotz gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert (sog. „Wegeunfall“). Trotzdem ist nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall. Wenn der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause losfährt, um noch private Besorgungen zu erledigen, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet.

Dieser Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.6.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um 9.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit betrug ca. 25-30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren ist. Der Versicherte machte geltend, er hatte u. a. Dienstkleidung reinigen wollen, weil er davon ausging, dass Dienstkleidungspflicht besteht. Auf einem Kleidungsstück befand sich ein Logo seines Arbeitsgebers. Auf Nachfrage des Gerichts teilte jedoch der Arbeitgeber mit, dass für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht besteht.

Beratungspflicht einer Versicherung bei Prämienfreistellungsverlangen

Ein Lebensversicherungsvertrag wird nur dann in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt, wenn ein klares und eindeutiges endgültiges Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers erkennbar ist.

Ein wirksames Umwandlungsverlangen hat zur Folge, dass sich der Versicherungsschutz auf die beitragsfreie Versicherungssumme beschränkt. In Höhe des darüber hinausgehenden Betrags erlischt die Versicherung. Die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherers wieder rückgängig gemacht werden. Das auf eine solche Umwandlung gerichtete Freistellungsverlangen des Versicherungsnehmers ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung. Eine Annahme durch den Versicherer ist nicht erforderlich.

Im Interesse der Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes kann ein wirksames Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers deshalb nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung klar und eindeutig der Wille ergibt, dass die Versicherung in eine prämienfreie umgewandelt werden soll.

Wenn ein Versicherungsnehmer gegenüber dem Lebensversicherer den Wunsch äußert, die Versicherung wegen einer vorübergehenden Einkommenslosigkeit auf die Dauer von zehn Monaten beitragsfrei zu stellen, kann dies nicht als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, sondern nur als Antrag, die Versicherung für kurze Zeit zum Ruhen zu bringen, verstanden werden.

Der Wunsch eines Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung kann eine Beratungspflicht der Versicherung begründen. Hat der Versicherer den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet und den Versicherungsnehmer nicht auf die Folgen hingewiesen, haftet er aus positiver Forderungsverletzung.

Arztbesuch während der Arbeitszeit

Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt bei einem Arztbesuch vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann.

Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen

Die arbeitsvertraglich eingeräumte Möglichkeit, einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.

Wird diese Gegenleistungspflicht im Rahmen eines Formulararbeitsvertrages unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, bedarf es einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung berücksichtigt.

Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber u. a. berechtigt, die Dienstwagengestellung „aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens“ zu widerrufen, ist ohne nähere Konkretisierung des aus dieser Richtung kommenden Widerrufsgrundes zu weit gefasst. Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und kostengünstigere Alternativen nicht vorhanden sind.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
August          111,7
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Geplantes Jahressteuergesetz 2018 erhält neuen Namen

Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 geplante Gesetzesvorhaben wurde nunmehr vom Bundeskabinett in den „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ umgetauft.

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Danach sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten sowie zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

Im Bereich der Einkommensteuer soll zur Förderung der Elektromobilität für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert werden. Die Absenkung betrifft dann sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode. Die Begünstigung für E-Fahrzeuge soll auf drei Jahre begrenzt werden.

Des Weiteren sind Anpassungen im Bereich der Körperschaftsteuer geplant. Dort soll insbesondere eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften erreicht werden.

Anmerkung: Ob in dieses sog. Omnibus-Gesetz noch weiter Änderungswünsche aus den Ländern einfließen, ist zzt. noch offen. Über die einzelnen – für Sie relevanten – Regelungen werden wir Sie weiter informieren, sobald detailliertere Informationen vorliegen.<

Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehepaare rückwirkend ab 2001?

Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Danach sind die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) entschied mit Urteil vom 31.7.2018, dass das Eheöffnungsgesetz ein außersteuerliches Gesetz ist und damit grundsätzlich geeignet sei, ein sog. rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertigt. Die Bestandskraft ist kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung in jedem Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung bedarf.

Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten im entschiedenen Fall die Steuerpflichtigen, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das FG gab den Steuerpflichtigen recht, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Hier wird man abwarten müssen, wie dieser entscheidet.